1. Leistungen
Passo Tourismo veranstaltet begleitete und unbegleitete Erlebnisreisen für Selbstfahrer mit gestellten klassischen Fahrzeugen sowie für Reiseteilnehmer mit eigenem Fahrzeug. Der Umfang der Leistungen ist im Einzelnen im Programm bzw. dem individuellen Angebot beschrieben. Änderungen einzelner Reise-leistungen, die nach Abschluss des Reise-vertrages notwendig werden und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht in Frage stellen, sind vorbehalten. Passo Tourismo bemüht sich, die zur Verfügung gestellten Fahrzeuge nach dem Wunsch des Reiseteilnehmers zuzuteilen, ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug indes besteht nicht.
Der Reiseteilnehmer unternimmt die Reise auf eigene Gefahr. Er wird in die Handhabung der Fahrzeuge
eingewiesen und ist selbst für die Einhaltung der Straßenverkehrsordnung sowie aller gesetzlichen Auflagen verantwortlich. Der Reiseteilnehmer haftet bei selbstverschuldeten Unfall- und anderen Sachschäden an Fahrzeugen von Passo Tourismo bis zur Höhe der Selbst-beteiligung (€2.500 pro Schadensfall, alternativ: €1.000), unbenommen bleibt eine private Haftpflicht gegenüber Dritten. Der Reiseteilnehmer haftet uneingeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch alkohol- oder drogen-bedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist, im Falle von Unfallflucht oder nachweislich unsachgemäßer Behandlung des oder der Passo Tourismo Fahrzeuge.
Passo Tourismo empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung. Bei einem Rücktritt bis zum 90. Tag vor Reisebeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 150 Euro erhoben, danach fallen 60% des bestätigten Reisepreises als
Rücktrittskosten an. Bei einem Rücktritt ab dem 14. Tag vor Reisebeginn werden 90% Rücktrittskosten fällig. Dem zurückgetretenen Teilnehmer bleibt der Nachweis unbenommen, dass Passo Tourismo kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale. Der Reiseteilnehmer kann verlangen, dass ein Dritter (Ersatzperson) in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages eintritt. Passo Tourismo kann dem
Wechsel in der Person widersprechen, wenn dafür wichtige Gründe vorliegen (z.B. mangelnde Verfügbarkeit von zwei Einzelzimmern statt eines Doppelzimmers). Eine Erstattung für nicht in Anspruch genommene Leistungen erfolgt nicht, dies gilt insbesondere für das nicht rechtzeitige Eintreffen zum Reisebeginn oder für vorzeitige Abreise. In diesem Fall behält sich Passo Tourismo vor, einen eventuell entstehenden Mehraufwand (z.B. für einen zusätzlichen Transfer) gesondert in Rechnung zu stellen.
Passo Tourismo kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise vom Reiseteilnehmer nachhaltig gestört wird oder eine andauernde unsachgemäße Behandlung der Passo Tourismo
Fahrzeuge festgestellt wird. Eventuelle Mehrkosten für die Rückreise trägt der ausgeschlossene Reiseteilnehmer. Passo Tourismo behält den Anspruch auf den Reisepreis, unter Abzug ersparter Reiseaufwendungen. Passo Tourismo ist berechtigt, einen Reisevertrag bis vier Wochen vor Reiseantritt zu kündigen, wenn die Durchführung desselben nach
Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Passo Tourismo nicht zumutbar ist, weil die im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würden, sofern Passo Tourismo die zur Absage führenden Umstände nicht zu vertreten hat und die Umstände nachweist sowie dem Reiseteilnehmer die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise angeboten hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, ohne das der Reiseteilnehmer die Ersatzleistung beansprucht, erhält dieser den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Die Passo Tourismo Routen sind sorgfältig ausgewählte Routen, die i-d.R. auf gering befahrenen Nebenstraßen stattfinden. Kurze Abschnitte mit höherem Verkehrs-aufkommen sind möglich. Die Fahrzeuge von Passo Tourismo werden regelmäßig gewartet und befinden sich in technisch einwandfreiem Zustand. Sie entsprechen in allen Punkten der gesetzlichen Vorschriften. Die Reiseleitung bemüht sich, die Passo Tourismo Reisen zur vollsten Zufriedenheit der Reiseteilnehmer durchzuführen. Die Anwesenheit bei der Einweisung in die Fahrzeuge ist für jene Reiseteilnehmer, welche ein Passo Tourismo-Fahrzeug fahren, Pflicht. Anweisungen der Reiseleitung an die Reise-teilnehmer sind als verbindlich zu beachten.
Im Reisepreis eingeschlossen sind die Kfz- Haftpflicht-, eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 2.500 Euro (alternativ: €1.000) sowie eine Insassenunfallversicherung. Im Schadensfall ist unverzüglich die Reiseleitung zu informieren. Die Bedingungen des Versicherungsvertrages können vom Reiseteilnehmer im Sitz von Passo Tourismo eingesehen werden. Im Reisepreis nicht eingeschlossen sind die Reisegepäck- und die Reiserücktrittskostenversicherung. Passo Tourismo empfiehlt den Abschluss dieser Versicherungen und übernimmt auf Wunsch die Vermittlung derselben.
Ansprüche gegenüber Passo Tourismo sind spätestens einem Monat nach Ende der Reise schriftlich am Sitz des Veranstalters geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reiseteilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Vertragliche Schadenersatzansprüche verjähren in zwei Jahren. Passo Tourismo informiert an der Reise teilnehmenden Staatsangehörigen des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt. Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktritts-kosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, sie sind durch schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von Passo Tourismo bedingt. Nicht im Reisepreis enthalten
sind Kosten für Benzin, Verwarnungen (Bußgelder) und alkoholische Getränke. Mündliche Absprachen bedürfen zu Ihrer
Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Der Reiseteilnehmer kann Passo Tourismo nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von Passo Tourismo gegen den Reiseteilnehmer ist der Wohnsitz des letzteren maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Passo Tourismo maßgebend.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Passo Tourismo GmbH
Amtsgericht München, HRB 181855
Sitz: Elsässer Strasse 32, 81667 Munich
Geschäftsführer: Lars Eise
Stand: 1. März 2017